Wird Schwerbehinderten Menschen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt, kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Im Ausweis sind der Grad der Behindeung und die festgestelten gesundheitlichen Merkmale, als Merkzeichen, auf der Rückseite eingetragen. Der Ausweis dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen (sogenannte Nachteilsausgleiche).
Der Schwerbehindertenausweis hat die Grundfarbe grün. Liegen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr vor (Merkzeichen G, Gl, H, aG oder Bl), wird der Ausweis zusätzlich halbseitig mit einem orangen Aufdruck versehen.
Durch den Besitz eines Schwerbehindertenausweises erhält man einige Sonderrechte und, sofern verschiedene Merkzeichen vorhanden sind, so genannte Nachteilsausgleiche. Das sind beispielsweise steuerliche Vergünstigungen, freie Fahrten im öffentlichen Nahverkehr und mehr.
Schwerbehinderte Menschen können je nach Grad der Behinderung (GdB) und/oder Merkzeichen Nachteilsausgleiche beanspruchen.
Datenbank zur Bestimmung der Nachteilsausgleiche
Die Antragstellung
Der beste Zeitpunkt für eine Antragstellung ist dann, wenn feststeht, dass man mit einer dauerhaften Behinderung, Einschränkung, Schädigung oder Erkrankung konfrontiert ist. Die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises erfolgt auf Antrag des schwerbehinderten Menschen. Die Vorgehensweise bei der Antragstellung ist im Internet-Portal „einfach teilhaben“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sehr gut veranschaulicht.