Änderung des Infektionsschutzgesetzes


Bundeseinheitliche Notbremse – Regelungen

Bundestag und Bundesrat haben die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Damit greifen ab Samstag, 24. April, bundesweit einheitliche scharfe Corona-Regeln ab einem Inzidenzwert von 100. FDP, Linke und AfD stimmten gegen das Gesetz, die Grünen enthielten sich. Die FDP kündigt Verfassungsbeschwerde an.

Die Gesetzesänderung enthält erstmals eine sogenannte bundeseinheitliche Notbremse – also schärfere Corona-Regeln, die gelten sollen, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen der Inzidenzwert bei über 100 Corona-Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen liegt. Die sogenannte Notbremse soll befristet bis zum 30. Juni 2021 gelten.

Folgende Regelungen gelten:

  • private Treffen eines Haushaltes mit einer weiteren Person–insgesamt maximal fünf Personen (Kinder werden nicht mitgerechnet)
  • nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 22.00 bis 5.00 Uhr, mit nur wenigen Ausnahmen wie medizinische Notfälle oder Wege zur Arbeit, zwischen 22 Uhr und Mitternacht ist auch noch Individualsport (auch alleine spazieren gehen) erlaubt
  • Zusammenkommen bei Todesfällen: höchstens 15 Personen
  • Öffnungen von Geschäften: Auch bei einer hohen Inzidenz wird die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen verlässlich sichergestellt. Geöffnet bleiben der Lebensmittelhandel, einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Bei höheren Zahlen Abholen bestellter Waren möglich (Click & Collect)
  • Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen: Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden. Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.
  • Eingeschränkte Freizeitmöglichkeiten: Gastronomie: „to-go“ Verkäufe unter Beachtung der Ausgangssperre, Lieferservice bleibt erlaubt; Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden.
  • Sport: erlaubt ist nur kontaktloser Individualsport alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands (Ausnahme: Kindersport draußen in Kleingruppen ohne körperlichen Kontakt)
  • Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt
  • Schule: ab einer Inzidenz von 100 Wechselunterricht, ab einer Inzidenz von 165 Schulschließungen (Ausnahmen unter anderem für Abschlussklassen und Förderschulen), zudem gilt eine Testpflicht. Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die
    Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 165 wieder unterschreitet.
  • Kitas: Ab einer Inzidenz von 165 müssen auch die Kitas schließen, Notbetreuung ist möglich
  • Homeoffice: Die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird die Homeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist. 
  • FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen und privaten Personennah- und Fernverkehr;

Mit dem überarbeiteten Infektionsschutzgesetz enden in Sachsen-Anhalt auch die Modellprojekte im Landkreis Harz und im Kreis Mansfeld-Südharz.

Quelle: Referat für Gesundheit und Selbsthilfe des Paritätischen Sachsen-Anhalt

Paritaetischer Sachsen-Anhalt